Vollständigen Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO von Grund auf strukturieren. §§ 217 220 221 InsO Planarchitektur. Prüfraster: Planvorlageberechtigung darstellender gestaltender Teil Anlagen Gruppen Sicherheiten Planvollzug. Output: Insolvenzplan-Skelett Bausteinliste Schnittstellenrisiken. Abgrenzung: nicht für StaRUG-Plan (iv-plan-starug-plan-architektur) oder einzelne Planbestandteile.