Tatbestand eines Zivilurteils nach § 313 Abs. 2 ZPO schreiben: Richter muss den Prozessstoff sachlich und knapp wiedergeben. Normen: § 313 Abs. 2 ZPO (Tatbestand-Anforderungen), § 314 ZPO (Beweiskraft des Tatbestands). Prüfraster: Einleitungssatz, unstreitiger Sachverhalt, streitiges Klaegervorbringen mit Antrag, Beklagtenvorbringen mit Antrag, Bezugnahmen auf Anlagen. Output Tatbestand-Entwurf: knapp, nuechtern, objektiv im Urteilsstil. Abgrenzung: Entscheidungsgründe siehe entscheidungsgründe-zivil-schreiben; Relation (Vorstufe) siehe relation-zivil.