Mieteinzug und Rückstandsbehandlung in der Zwangsverwaltung. Anwendungsfall Mieter zahlt nicht und Zwangsverwalter muss Rückstande einziehen oder Klage einleiten. Normen § 152 ZVG Mieteinzugspflicht § 543 BGB fristlose Kündigung § 286 BGB Verzug. Prüfraster Soll-Ist-Abgleich Mahnung Ratenvereinbarung Klage Zahlungseingang Kontoabgleich Dokumentation. Output Rückstandsprotokoll mit Mahnhistorie Klageprüfung und Einzugsnachweis für Rechnungslegung. Abgrenzung zu zvg-miet-und-pachtverwaltung und zvg-räumung-kündigung.