Kontenführung und Buchführung des Treuhandkontos in der Zwangsverwaltung. Anwendungsfall Zwangsverwalter muss Einnahmen Ausgaben und Saldo des Treuhandkontos nachweisen. Normen § 155 ZVG Einnahmen Ausgaben § 154 ZVG Pflichten Treuhand. Prüfraster Treuhandkonto Soll Ist Einnahmen Ausgaben Belege Vorschuss Auskunft Gerichtsbericht. Output Kontenspiegel mit Saldouebersicht Belegverzeichnis und monatlichem Bericht ans Gericht. Abgrenzung zu zvg-betriebskosten-hausgeld und zvg-rechnungslegung.