Zulässigkeit des Strafbefehls nach § 407 StPO. Nur Vergehen. Sanktionskatalog § 407 Abs. 2 StPO. Sachliche Zuständigkeit Amtsgericht. Keine U-Haft. Keine Beweisprobleme die Hauptverhandlung erfordern. Ablehnung durch Richter § 408 Abs. 3 StPO. Nichtigkeit bei Zulässigkeitsmaengeln.