Erstellt und bewertet die rollierende Liquiditätsvorschau als strukturierte Arbeitsgrundlage für insolvenzrechtliche Tatbestände nach § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit) und § 19 Abs. 2 InsO (Fortbestehensprognose). Lädt, wenn geprüft werden soll, ob/wann Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, eine Liquiditätsbilanz für Gericht oder Insolvenzverwalter erstellt werden soll, oder die 13-Wochen- bzw. 24-Monats-Vorschau nach IDW S 11 zu konstruieren ist.