Vorsatzanfechtung außerhalb der Insolvenz geltend machen: Benachteiligungsvorsatz und Kenntnis des Anfechtungsgegners nach § 3 Abs. 1 AnfG. Normen: § 3 Abs. 1 AnfG. Prüfraster: Benachteiligungsvorsatz-Indizien, Kenntnis des Gegners, Zehn-Jahres-Frist, Beweisführung. Output: Prüfergebnis Anfechtbarkeit und Klageschriftstruktur. Abgrenzung: nicht § 133 InsO (nur bei eroffnetem Insolvenzverfahren).