Akteneinsicht § 147 StPO durch Verteidiger jederzeit waehrend Ermittlungsverfahren und nach Abschluss. Versagungsgründe § 147 Abs. 2 StPO Gefaehrdung Untersuchungszweck. Beschuldigter selbst nur durch Verteidiger § 147 Abs. 4 StPO. Verletzte / Nebenklaeger § 406e StPO. Elektronische Akteneinsicht. Beschwerde § 147 Abs. 5 StPO. Verteidigung ohne Akteneinsicht in fortgeschrittenem Stadium ist Pflichtverletzung.