Unternehmen das Software oder KI entwickelt fragt: Sind wir Anbieter im Sinne der KI-VO und welche Pflichten treffen uns deshalb? Art. 3 Nr. 3 KI-VO Anbieter-Definition. Prüfraster: Entwicklung oder Beauftragung Entwicklung Inverkehrbringen unter eigenem Namen Inbetriebnahme. Abgrenzung zu Betreiber Einführer Haendler. Output: Rollenentscheidung Anbieter ja/nein mit Begründung und Liste der Anbieter-Pflichten. Abgrenzung zu anbieter-werden-art-25 (Rollenwechsel) und persoenlicher-anwendungsbereich-rollen-art-3 (Übersicht).